- Der/die Vorsitzende
- Der/die stellvertretende Vorsitzende
- Der/die Kassenwart/in
- Der/die Schriftführer/in
- Der/die Beisitzer/in
6.2 Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wählbar ist jedes volljährige Mitglied des Vereins. Bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder
im Amt. Wenn ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf vorzeitig ausscheidet, muss innerhalb
eines Monates eine außerordentliche Mitgliederversammlung anberaumt werden, bei der der
Vorstand nachgewählt wird.
6.3 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet über die Vergabe der Fördermittel
des Vereins. Der Vereinsvorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat und Ausschüsse
berufen.
6.4 Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende
Vorsitzende. Jeder der Beiden ist einzelvertretungsberechtigt.
6.5 Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
6.6 Über die Sitzung des Vereins ist ein Protokoll zu führen, das zumindest die gefassten Beschlüsse
enthält und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden der Sitzung zu unterschreiben ist.
6.7 Der Kassenwart hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ordnungsgemäß Buch zu führen und der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Kassenbericht vorzulegen.
Er führt die Kasse im Einvernehmen mit dem Vorstand. Vor der jeweiligen Mitgliederversammlung prüfen die Kassenprüfer die Kassen- und Rechnungsführung und geben das Ergebnis der Mitgliederversammlung bekannt.
§7 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre, aus der Mitte der aktiven Mitglieder, zwei Kassenprüfer, welche die Jahresrechnung des Vorstands prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten. Ihr Prüfbericht ist bis zu der ersten Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstandes entschieden wird, spätestens jedoch nach Abschluss des Geschäftsjahres abzuschließen.
§8 Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung tritt, auf schriftliche Einladung des Vorstandes, mindestens einmal jährlich zusammen.
8.2 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Wahl des Vorstands
- Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
- Entscheidung über Anträge
- Satzungsänderung
- Auflösung des Vereins
8.3 Eine außerordentliche Mitgliedsversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse nach Auffassung des Vorstandes erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder die Einberufung unter schriftlichen Angaben des Grundes verlangt oder eine Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes ansteht (siehe 6.2).
8.4 Mitgliederversammlungen sind mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung schriftlich einzuberufen. Die Tagesordnung ist bekannt zu geben.
8.5 Anträge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind:
- Mitglieder des Vereins
- Schulleitung
- Schulkonferenz
- Elternbeirat
Anträge, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden, kommen dann zur Verhandlung, wenn sie von mindestens ¼ der anwesenden Mitglieder unterstützt werden.
8.6 Die Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
8.7 Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder.
8.8 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In der Mitgliederversammlung wird grundsätzlich offen, durch
Handaufheben abgestimmt, wenn kein Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.
Satzungsänderungen erfordern die Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Soll die Satzung geändert oder neu gefasst werden, bedarf es der Ankündigung der Neuregelung in vollem Wortlaut in der Einladung. Für die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Hierzu bedarf es der Ankündigung in der Einladung.
8.9 Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger, die Stadt Schwäbisch Hall, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne §2 dieser Satzung für die Grundschule Rollhof zu verwenden hat.
Die Satzung wurde in dieser Fassung am 25.04.2005 verabschiedet und wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Andreas Frese
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